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   VGH Bayern, 09.08.2018 - 22 N 18.243   

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VGH Bayern, 09.08.2018 - 22 N 18.243 (https://dejure.org/2018,33318)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.08.2018 - 22 N 18.243 (https://dejure.org/2018,33318)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. August 2018 - 22 N 18.243 (https://dejure.org/2018,33318)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 14 LadSchlG, § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 VwGO
    Ladenschlussrecht: Wirksamkeit einer Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen

  • rewis.io

    Normenkontolle - Verordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonntage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auf § 14 LadSchlG gestützte Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen; Prognosen zu den der anlassgebenden Veranstaltung einerseits und der Sonntagsöffnung andererseits zuzurechnenden Besucherzahlen; räumliche Reichweite der prägenden Wirkung einer ...

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit einer Verordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonntage; Fehlende Nennung der anlassgebenden Veranstaltungen in der Verordnung; Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsnorm des § 14 LadSchlG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verkaufsoffene Sonntage in Ansbach

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ladenöffnung am Sonntag

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Gewerberecht - Verkaufsoffene Sonntage in Ansbach

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 14 LadSchlG, § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 VwGO
    Ladenschlussrecht: Wirksamkeit einer Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 21.03.2018 - 22 NE 18.204

    Kein verkaufsoffener Sonntag anlässlich des "Street Food Festivals" in Ansbach am

    Auszug aus VGH Bayern, 09.08.2018 - 22 N 18.243
    Die Antragstellerin stellte am 24. Januar 2018 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO betreffend die Sonntagsöffnungen am 8. April 2018 und am 4. November 2018 (Az. 22 NE 18.204).

    Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2018 im Verfahren 22 NE 18.204 wurde die Verordnung der Antragsgegnerin vom 1. August 2017 auf den Antrag der Antragstellerin hin insoweit außer Vollzug gesetzt, als damit eine Sonntagsöffnung am 8. April 2018 gestattet wurde.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren 22 NE 18.204 sowie 22 NE 18.639 Bezug genommen.

    Diese Informationen an den Stadtrat bezogen sich offensichtlich auf Angaben des Geschäftsführers des Citymarketing A. e.V. in zwei E-Mails vom 25. Juli 2017 an die Stadtverwaltung (Bl. 111 und 116 der Gerichtsakte im Verfahren 22 NE 18.204).

    Der Citymarketing A. e.V. hat der Antragsgegnerin mit Mail vom 25. Juli 2017 (Bl. 121 der Gerichtsakte im Verfahren 22 NE 18.204) mitgeteilt, die Prognose für den verkaufsoffenen Sonntag am 3. Juni 2018 im Rahmen des Altstadtfestes liege bei ca. 10.000 Besuchern in der Zeit zwischen 13 Uhr und 18 Uhr; davon würden ca. 7.000 Besucher ursächlich wegen des Altstadtfestes nach A. kommen, ca. 3.000 wegen des verkaufsoffenen Sonntags.

    Der Citymarketing A. e.V. hat die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 25. Juli 2017 (vgl. Bl. 120 der Gerichtsakte im Verfahren 22 NE 18.204) darüber informiert, dass am Wochenende des 4. und 5. November 2017 "im Umfeld des traditionellen Martini-Marktes eine Veranstaltung rund um das Thema Kulinarik, Marktschreier, Kultur und Martini-Umzug" organisiert werde.

    Mit weiterem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 2. Februar 2018 (vgl. Bl. 134 f. der Gerichtsakte im Verfahren 22 NE 18.204) teilte der Verein das Veranstaltungskonzept für den verkaufsoffenen Sonntag am 4. November 2018 mit, das u.a. eine "Ausweitung des Martini-Markt-Konzeptes" mit einem "Kinder-Martini-Markt" vorsah.

  • VGH Bayern, 24.05.2017 - 22 N 17.527

    Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Europatages

    Auszug aus VGH Bayern, 09.08.2018 - 22 N 18.243
    Zur weiteren Begründung nimmt der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezüglichen näheren Ausführungen in seinem Urteil vom 24. Mai 2017 - 22 N 17.527 - (juris Rn. 41 f. und 50) Bezug.

    bb) Wie bereits in früheren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 24.5.2017 - 22 N 17.527; U.v. 18.5.2016 - 22 N 15.1526 - juris Rn. 37 ff.) kann auch im vorliegenden Fall dahinstehen, ob ein Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, dem eine auf § 14 LadSchlG gestützte Verordnung zugrunde liegt, dann erfolglos bleiben muss, wenn der zuständige Träger öffentlicher Gewalt zwar die Prognosen, die im Vorfeld des Erlasses einer solchen Norm angestellt werden müssen, nicht oder nicht rechtskonform vorgenommen hat, diese jedoch im Ergebnis mit höherrangigem Recht in Einklang steht.

    Wie der Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 24. Mai 2017 - 22 N 17.527 - (juris Rn. 58) ausgeführt hat, können Auswirkungen, die sich aus dem Verhalten der Besucher ergeben, die sich auf dem Weg zu oder von der anlassgebenden Veranstaltung im öffentlichen Raum aufhalten, als Teil einer von dieser Veranstaltung ggf. ausgehenden prägenden Wirkung für die öffentlich wahrnehmbare "Aura" des betroffenen Sonntags - allenfalls - nur dann berücksichtigt werden, wenn diese Besucher für einen neutralen Beobachter als Teilnehmer der Anlassveranstaltung deutlich erkennbar (sie insbesondere von den Kaufinteressenten zweifelsfrei abgrenzbar) sind.

    Es kann dahin stehen, ob die Darbietungen im Bereich des Brücken-Centers am verkaufsoffenen Sonntag, dem 3. Juni 2018 von 13 bis 18 Uhr ("interaktive Playmobilausstellung mit Glücksrad, Tanzvorführungen Dance 14s, Walking Acts", vgl. Programm des Altstadtfestes 2018 in Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22.5.2018), tatsächlich von einem neutralen Beobachter als Teil des Altstadtfestes angesehen oder vielmehr als Marketingaktionen für die Geschäfte im Brücken-Center in Erscheinung treten würden (vgl. BayVGH, U.v. 24.5.2017 - 22 N 17.527 - juris Rn. 77).

  • VGH Bayern, 18.05.2016 - 22 N 15.1526

    Unwirksame Ladenöffnung zum Münchner Stadtgründungsfest

    Auszug aus VGH Bayern, 09.08.2018 - 22 N 18.243
    Von Bedeutung wären im vorliegenden Zusammenhang die Angaben über das samstägliche Passantenaufkommen, da der Kreis der Personen, die von ihrer Motivationslage her an einem verkaufsoffenen Sonntag am ehesten als Kunden in Betracht kommen, dem Bevölkerungsteil ähneln könnte, der typischerweise an einem Samstag das Zentrum einer Großstadt zu Einkaufszwecken aufsucht (vgl. BayVGH, U.v. 18.5.2016 - 22 N 15.1526 - juris Rn. 42).

    bb) Wie bereits in früheren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 24.5.2017 - 22 N 17.527; U.v. 18.5.2016 - 22 N 15.1526 - juris Rn. 37 ff.) kann auch im vorliegenden Fall dahinstehen, ob ein Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, dem eine auf § 14 LadSchlG gestützte Verordnung zugrunde liegt, dann erfolglos bleiben muss, wenn der zuständige Träger öffentlicher Gewalt zwar die Prognosen, die im Vorfeld des Erlasses einer solchen Norm angestellt werden müssen, nicht oder nicht rechtskonform vorgenommen hat, diese jedoch im Ergebnis mit höherrangigem Recht in Einklang steht.

  • BVerwG, 11.11.2015 - 8 CN 2.14

    Ladenöffnung; Sonn- und Feiertagsschutz; verfassungsrechtlicher Schutzauftrag;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.08.2018 - 22 N 18.243
    a) Zum Tatbestandsmerkmal "aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen" in § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. November 2015 (8 CN 2/14 - juris Rn. 24 und 25) u.a. ausgeführt, dass "die öffentliche Wirkung der traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Märkte, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen muss.
  • VGH Bayern, 21.03.2018 - 22 NE 18.204

    Kein verkaufsoffener Sonntag anlässlich des "Street Food Festivals" in Ansbach am

    Weiter stellte sie am 29. Januar 2018 einen Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (Verfahren 22 N 18.243).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des vorliegenden Rechtsstreits und des Normenkontrollverfahrens 22 N 18.243 verwiesen.

  • VGH Bayern, 06.08.2020 - 22 BV 19.530

    Sonntagsöffnung von Verkaufsstelle

    Dem steht bereits entgegen, dass die exakte Grenzziehung des Geltungsbereichs einer ggf. rechtskonformen Sonntagsöffnung im Hinblick auf dessen Ermessen grundsätzlich nur durch den Verordnungsgeber vorgenommen werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 9.8.2018 - 22 N 18.243 - juris Rn. 55).
  • VGH Bayern, 14.03.2023 - 22 NE 23.257

    Öffnungen von Verkaufsstellen an vier Sonntagen

    Unter Anwendung der vorstehenden Maßstäbe ist der Senat gerade auch hinsichtlich der Antragstellerin bereits mehrfach bei Normenkontrollanträgen bzw. Anträgen nach § 47 Abs. 6 VwGO, die gegen kommunale Verordnungen zur Sonntagsöffnungen gerichtet waren, von einer Antragsbefugnis ausgegangen (BayVGH, U.v. 9.8.2018 - 22 N 18.243 - juris Rn. 33; B.v. 21.3.2018 - 22 NE 18.204 - juris Rn. 16 ff.; U.v. 18.5.2016 - 22 N 15.1526 - juris Rn. 31).

    Angesichts zweier angegriffener Verordnungen war der im Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert von 5.000 EUR (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2018 - 22 N 18.243 - juris Rn. 71) zu verdoppeln.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2022 - 4 E 388/22

    Addition; Auffangwert; Bewertung; Freigabe; Gewerkschaft; Ideelles; Interesse;

    An seiner ursprünglichen Praxis in der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidung vom 10.6.2016 - 4 B 504/16 -, juris, Rn. 48, hält der Senat auch nach erneuter Prüfung der damit übereinstimmenden Praxis anderer Obergerichte, vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 9.8.2018 - 22 N 18.243 -, juris, Rn. 56, 71; Thür.
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